von Horst Glameyer
„Betriebsratsverseucht“ lautete das Unwort des Jahres
2009. Schon daran lässt sich erkennen, wie schwierig und umstritten dieses Ehrenamt
sein kann.
Wahl
in den Betriebsrat
Wer sich für eine vierjährige Amtszeit in einen Betriebsrat wählen lässt, ahnt
vielleicht, mit welchen Problemen er sich wird beschäftigen müssen. Doch wissen
kann er es nicht. Er besitzt zwar das Vertrauen seiner Wähler; aber kann er
auch immer die Erwartungen seiner Kolleginnen und Kollegen erfüllen? Natürlich
ist es ein Unterschied, ob der Betriebsrat in einem großen Unternehmen oder in
einem kleinen Betrieb mit wenigstens fünf Wahlberechtigten die Interessen der
Beschäftigten gegenüber der Unternehmensleitung bzw. dem Firmeninhaber
vertritt.
Aufgaben des Betriebsrats
Welche Aufgaben der Betriebsrat zu erfüllen hat und welche Rechte ihm zustehen,
ist im Betriebsverfassungsgesetz festgelegt. Im Jahr 2001 wurde es reformiert.
In großen Unternehmen sind der Betriebsratsvorsitzende und einige
Betriebsratsmitglieder von der Arbeit freigestellt, damit sie sich ganz ihren
Aufgaben widmen können. In kleinen Betrieben erledigen sie diese Aufgaben neben
ihrer beruflichen Arbeit. Wünschenswert ist eine gute Zusammenarbeit der
Firmenleitung mit dem Betriebsrat sowohl im Interesse der Firma als auch der
Mitarbeiter. Dabei hat der Betriebsrat auf die Einhaltung von Maßnahmen des
Arbeitsschutzes und vieles mehr zugunsten der Arbeitnehmer zu achten. Natürlich
muss er zugleich das Geschäftsinteresse des Betriebs im Blick behalten. Nur
wenn Gewinne erzielt werden, sind die Arbeitsplätze gesichert.
Rechte des Betriebsrats
Gesetzestexte sind nicht immer leicht verständlich und können deshalb
unterschiedlich ausgelegt werden. Da die Firmenleitung darin häufig geschulter
als die Mitglieder des Betriebsrats ist, können diese sich von Gewerkschaften
und Sachverständigen beraten lassen. Im Betriebsverfassungsgesetz ist
vorgeschrieben, in welchen Angelegenheiten der Betriebsrat informiert werden
muss. Bestimmte Maßnahmen dürfen ohne seine Zustimmung nicht verwirklicht
werden, bei anderen hat er nur ein
Mitwirkungsrecht, ohne sie verhindern zu können. Das Gesetz nennt zahlreiche Betriebsvorgänge, in denen der
Betriebsrat in der einen oder anderen Form mitzubestimmen hat. Folglich ist es
unvermeidlich, dass der Arbeitgeber und seine leitenden Angestellten, die nicht
dem Betriebsrat angehören dürfen, anderer
Auffassung als der Betriebsrat sind.
Vertretung der Mitarbeiter
Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört es auch, seine Arbeitskolleginnen und
-kollegen in persönlichen Angelegenheiten gegenüber dem Arbeitgeber und der
Firmenleitung zu vertreten. Besonders hart wird das bei Entlassungen und
anderen Maßnahmen, von denen sie betroffen sind. Sowohl das einzelne
Mitglied als auch die Gesamtheit des
Betriebsrats kann zwischen die Fronten geraten. Es sieht sich dem Vorwurf
ausgesetzt, nicht genug für die Kolleginnen und Kollegen getan zu haben.
Unversehens wird das Ehrenamt zu einer schweren Bürde; denn trotz noch so guten
Willens kann niemand es allen recht machen.
Links:
Rechte und Pflichten des Betriebsrates
Aufgaben des Betriebsrates
|