Mitglied im Betriebsrat
                                von Horst Glameyer
„Betriebsratsverseucht“ lautete das Unwort des Jahres 2009. Schon daran lässt sich erkennen, wie schwierig und umstritten dieses Ehrenamt sein kann.

Wahl in den Betriebsrat
Wer sich für eine vierjährige Amtszeit in einen Betriebsrat wählen lässt, ahnt vielleicht, mit welchen Problemen er sich wird beschäftigen müssen. Doch wissen kann er es nicht. Er besitzt zwar das Vertrauen seiner Wähler; aber kann er auch immer die Erwartungen seiner Kolleginnen und Kollegen erfüllen? Natürlich ist es ein Unterschied, ob der Betriebsrat in einem großen Unternehmen oder in einem kleinen Betrieb mit wenigstens fünf Wahlberechtigten die Interessen der Beschäftigten gegenüber der Unternehmensleitung bzw. dem Firmeninhaber vertritt.

Aufgaben des Betriebsrats
Welche Aufgaben der Betriebsrat zu erfüllen hat und welche Rechte ihm zustehen, ist im Betriebsverfassungsgesetz festgelegt. Im Jahr 2001 wurde es reformiert. In großen Unternehmen sind der Betriebsratsvorsitzende und einige Betriebsratsmitglieder von der Arbeit freigestellt, damit sie sich ganz ihren Aufgaben widmen können. In kleinen Betrieben erledigen sie diese Aufgaben neben ihrer beruflichen Arbeit. Wünschenswert ist eine gute Zusammenarbeit der Firmenleitung mit dem Betriebsrat sowohl im Interesse der Firma als auch der Mitarbeiter. Dabei hat der Betriebsrat auf die Einhaltung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und vieles mehr zugunsten der Arbeitnehmer zu achten. Natürlich muss er zugleich das Geschäftsinteresse des Betriebs im Blick behalten. Nur wenn Gewinne erzielt werden, sind die Arbeitsplätze gesichert.

Rechte des Betriebsrats
Gesetzestexte sind nicht immer leicht verständlich und können deshalb unterschiedlich ausgelegt werden. Da die Firmenleitung darin häufig geschulter als die Mitglieder des Betriebsrats ist, können diese sich von Gewerkschaften und Sachverständigen beraten lassen. Im Betriebsverfassungsgesetz ist vorgeschrieben, in welchen Angelegenheiten der Betriebsrat informiert werden muss. Bestimmte Maßnahmen dürfen ohne seine Zustimmung nicht verwirklicht werden, bei anderen   hat er nur ein Mitwirkungsrecht, ohne sie verhindern zu können. Das Gesetz nennt  zahlreiche Betriebsvorgänge, in denen der Betriebsrat in der einen oder anderen Form mitzubestimmen hat. Folglich ist es unvermeidlich, dass der Arbeitgeber und seine leitenden Angestellten, die nicht dem Betriebsrat angehören dürfen, anderer   Auffassung als der Betriebsrat sind.

Vertretung der Mitarbeiter
Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört es auch, seine Arbeitskolleginnen und -kollegen in persönlichen Angelegenheiten gegenüber dem Arbeitgeber und der Firmenleitung zu vertreten. Besonders hart wird das bei Entlassungen und anderen Maßnahmen, von denen sie betroffen sind. Sowohl das einzelne Mitglied  als auch die Gesamtheit des Betriebsrats kann zwischen die Fronten geraten. Es sieht sich dem Vorwurf ausgesetzt, nicht genug für die Kolleginnen und Kollegen getan zu haben. Unversehens wird das Ehrenamt zu einer schweren Bürde; denn trotz noch so guten Willens kann niemand es allen recht machen.

Links:

Rechte und Pflichten des Betriebsrates

Aufgaben des Betriebsrates




 
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