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Themenkomplex D
Heimatrecht in Abhängigkeit von Besitz, Abstammung, nationalen Spezifika
 


Beiträge zum Themenkomplex

Die auf dieser Seite gesammelten Beiträge beziehen sich auf den Themenkomplex D. Sie können jedoch auch Gedanken und Feststellungen zu anderen Themenkomplexen enthalten. Ebenso ist es möglich, dass sich in Beiträgen, die anderen Themenkomplexen zugeordnet wurden, Informationen mit Relevanz für diesen Komplex finden.
In Ausnahmefällen wird auf wichtige Beiträge in anderen Themenkomplexen am Ende der nachfolgenden Liste verwiesen.

  • D01   Volkmar Gimpel, 18.09.2000, Schweizer Bürgerrecht
  • D02   Peter Joksch, 28.12.2000, Heimatrecht - Bedeutung und Anwendung im Verlauf
              der Jahrhunderte
  • D03   Peter Joksch, 28.12.2000, Heimatrecht in der finnischen Provinz Åland
  • D04   Peter Joksch, 28.12.2000, Immigration: Indigenat oder Multikulturalismus?
  • D05   Peter Joksch, 28.12.2000, Weitere Zitate zum Thema Heimatrecht
  • D06   Peter Joksch, 28.12.2000, Weitere Beiträge zum Thema
              Heimatrecht/Staatsrecht
  • D07   Peter Joksch, 02.04.2001, Recht auf Heimat im zusammenwachsenden Europa
  • D08   Peter Joksch, 05.06.2001, Wer bestimmt, wo meine Heimat ist?
  • D09   Volkmar Gimpel, 24.06.2001, Wer bestimmt, wo Heimat ist?
  • D10   Peter Joksch, 16.08.2001, Zu D03, Finnische Provinz Aland
  • D11   Angenita Stock-de Jong, 05.09.2001, Recht auf die Heimat
      Interessante Beiträge aus anderen Themenkomplexen:
  • A01   Peter Joksch, 14.09.2000, Heimatbegriff
  • A09   Christian Carls, 30.10.2000, Heimat als Utopie
  • A12   Maria Burkard, 08.11.2000, Heimat als Utopie
  • B02   Christian Carls, 09.09.2000, Beitrag Köhle-Hezinger


D01   Volkmar Gimpel schrieb am 18.09.2000:

Schweizer Bürgerrecht

Ein Schweizer hat dreifaches Bürgerrecht:
das der Eidgenossenschaft, das eines Kantons und das einer Gemeinde. Die "Heimatgemeinde" - auch "Bürgerort" oder "Heimatort" - ist häufig nicht identisch mit dem Geburtsort oder Wohnort, sondern der "Ort der Väter". Wurde das Bürgerrecht einer Gemeinde durch Geburt, Heirat oder Einbürgerung erworben, erhält der Schweizer einen "Heimatschein", den er in seinem Wohnort hinterlegt.
Früher hatte die Bindung an die Heimatgemeinde ihre Bedeutung auch in der sozialen Sicherung ihrer Bürger, die in Not geraten waren und der Unterstützung bedurften. Auch wenn das heute keine Rolle mehr spielt, hat sich die Institution der Heimatgemeinde über die Jahrhunderte bis heute erhalten. Für die Neu-Einbürgerung in einer Gemeinde gilt ein Regelwerk, das neben der Zustimmung der "alten" Bürger auch die Zahlung eines angemessenen Betrages erfordert.
Näheres dazu findet man unter folgender Adresse:
http://www.eye.ch/swissgen/CH-burger-d.html 
Am Ende dieser Seite führt auch ein Link zu einem Artikel im St.Galler Tagblatt vom 05.02.2000 "Die amtlich verfügte Heimat". Darin wird mit feiner Ironie das Verhältnis moderner Schweizer zu ihren Heimatgemeinden beschrieben. Der Artikel beginnt mit folgenden Sätzen:
    Meine Heimat wurde mir mit dem Namen zugeteilt, ungefragt. Und ein Leben lang werde ich nun genötigt, sie auf amtlichen und weniger amtlichen Formularen zu nennen, zu wiederholen, zu deklarieren.     
Danach kommen verschiedene heutige Schweizer zu Wort. Der Artikel endet wie folgt:
    Eine emotionale Sache, das sind die Orte unserer amtlichen Heimat, ob verfügt oder per Einbürgerungsaktion selbst gewählt. Und die Bürgerorte haben gar eine integrierende Funktion innerhalb der Schweiz: Da lebt einer ein Leben lang in Schaffhausen, ist aber als Bürger von Huttwil doch zugleich Berner. Vielleicht, vielleicht sinds in Wahrheit die Bürgerorte, die unser Land zusammenhalten ...
Es ist schon erstaunlich, wie sich eine Jahrhunderte alte Tradition in einem hochentwickelten Land wie der Schweiz erhalten hat und mit Sicherheit auch das Selbstbewußtsein seiner modernen Bürger fördert.

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D02   Peter Joksch schrieb am 28.12.2000:

Heimatrecht - Bedeutung und Anwendung im Verlauf der Jahrhunderte und in verschiedenen Ländern

Bei dem Thema der Gruppe "Heimat und Fremde" stößt man automatisch auf verschiedene Wortverbindungen. So auch auf das Wort "Heimatrecht". Dieser Begriff ist seit dem Ende des 2. Weltkrieges in Deutschland emotional stark belastet. Er hat aber auch im Verlauf der Jahrhunderte einen erheblichen Bedeutungswechsel erfahren und war wohl zu keinem Zeitpunkt eindeutig definiert. Bei der Beschäftigung mit diesem Aspekt unseres Themas fällt außerdem auf, dass Heimatrecht und Fremde(r) schon immer in engem Zusammenhang standen und dass fließende Übergänge zu den Begriffen Staatsbürgerschaft und Bürgerrecht bestehen. Es spielt daher eine Rolle, wer und zu welchem Zweck den Ausdruck benutzte und in welchem Zusammenhang er verwendet wurde. Evtl. erfahren wir darüber noch mehr beim Themenkomplex G: Der Missbrauch des Heimatgefühls in Vergangenheit und Gegenwart.

Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948 des United Nations High Comissioner for Human Rights spricht in Artikel 15 zwar von einem Recht auf eine Staatsbürgerschaft jedoch nirgendwo von einem Heimatrecht.

Im Staatslexikon (Verlag Herder, 1986) steht unter dem Stichwort Heimatrecht:
    Das Recht auf Heimat ist erst im 20. Jh. Gegenstand völkerrechtswissenschaftlicher Untersuchungen geworden; denn da das Völkerrecht ein Recht des Verkehrs der souveränen Staaten ist, tritt der Einzelmensch auf der völkerrechtlichen Ebene nicht als Rechtsträger in Erscheinung. ...

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D03   Peter Joksch schrieb am 28.12.2000:

Heimatrecht in der finnischen Provinz Åland

Åland (finnisch Ahvenanmaa), autonome Provinz Finnlands, die aus den Åland-Inseln besteht, die am Südende des Bottnischen Meerbusens zwischen Schweden und Finnland liegen. .... Die Einwohner sprechen fast ausnahmslos Schwedisch. Die Inseln sind schon seit langem bewohnt: Auf Åland gibt es zahlreiche Siedlungen und Friedhöfe der Wikinger. Im 12. Jahrhundert wurden die Inseln von Schweden aus christianisiert. 1809 fielen die Åland-Inseln zusammen mit Finnland an Russland. 1918, am Ende des 1. Weltkrieges, verlieh Finnland den Inseln eine weitgehende Autonomie. Die finnischen Hoheitsrechte über die Inseln wurden 1921 durch den Völkerbund bestätigt. ....(Quelle: Encarta 99).
Hier gibt es ein Heimatrecht, welches eine Voraussetzung ist für:
     Wahlberechtigung und Wählbarkeit in Landtagswahlen
     Das Recht, Grund und Boden zu erwerben oder zu besitzen
     Das Recht, auf Åland Gewerbe zu betreiben.
....
Das Heimatrecht erhält man durch Geburt, wenn einer der Eltern das Heimatrecht besitzt. Herzugezogene, die 5 Jahre auf Åland angemeldet waren, und die die schwedische Sprache zufriedenstellend beherrschen, können das Heimatrecht beantragen. Dieses ist nur möglich für finnische Staatsbürger .....
Wer länger als 5 Jahre von Åland abgemeldet ist, verliert das Heimatrecht.
(Quelle:
http://www.aland.fi/virtual/tysk/hembygdsr.html)

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D04   Peter Joksch schrieb am 28.12.2000:

Immigration: Indigenat oder Multikulturalismus?

Christa Mahrad und Ahmad Mahrad haben unter
http://www.soz.uni-hannover.de/ipol/indigeni.htm eine Arbeit mit obigem Titel vertöffentlicht.
In diesem Artikel wird deutlich, wie sich die Begriffe Heimatrecht, Bürgerrecht, Staatsbürgerrecht und Staatsangehörigkeit überschneiden. Auch im Duden, Bd. 5, (Das Fremdwörterbuch) 1997 wird der Ausdruck Indigenat mit Heimat-, Bürgerrecht; Staatsangehörigkeit erklärt. Nachstehend einige Ausschnitte aus der Arbeit von Chr. und A. Mahrad.
    Wie mit Fremden und Zugewanderten umgegangen worden ist bzw. wie sie in der Gesellschaft der Einheimischen eingegliedert worden sind, soll im folgenden beschrieben werden. Dabei wird vornehmlich Bezug genommen auf die Gesetzgebung in Deutschland.
    Indigenat und Naturalisierung
    Die Definition von Fremden in der Vergangenheit stimmt nicht mit der heutigen Definition überein. Als Fremde galten u. a. bereits Personen aus der weiteren Umgebung (beispielsweise einer Stadt). Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation war Fremdenpolitik im großen und ganzen auf eine Integration ausgerichtet, und Fremde waren in der Regel zur Assimilation bereit. Die Eingliederung von Fremden in die Gesellschaft wurde über das sogenannte Indigenat (Heimatrecht) geregelt. Das Heilige Römische Reich kannte das Reichsindigenat, das folgendermaßen erworben werden konnte:
      Durch Geburt innerhalb der Grenzen des Reiches;
      Durch die Wahl des Wohnsitzes innerhalb der Grenzen des Reiches;
      Durch Erwerb von deutschem Grundbesitz (Alod oder Lehen);
    Selbst die Kaiserwürde konnte einem Fremden übertragen werden. Kaiserliche Hofämter konnten "geborenen Deutschen" oder Personen, die Lehenspflichten besaßen, verliehen werden. Neben dem Reichsindigenat gab es das Territorialindigenat, das durch Geburt oder Aufnahme erworben wurde, wobei folgende Aufnahmekriterien galten:
      Ausdrückliche oder stillschweigende Aufnahme durch Beförderung zu einem Staatsamt, durch Gestattung der Niederlassung oder Erwerb von Grundeigentum sowie durch Verheiratung mit einem Inländer.
    Zuvorderst lag das Indigenat, d. h. die Aufnahme in die Gesellschaft der einheimischen Ansässigen, bei den Städten und Gemeinden. Diese strebten in der Regel eine Integration an, um den Fremden sodann auch Pflichten übertragen zu können. Jedoch gab es eine Klassifizierung der Fremden in erwünschte und unerwünschte, die folgendermaßen aussah:
      Den ersten Platz nahmen privilegierte Fremde ein (wohlhabende Händler, Ärzte, Diplomaten).
      Daneben gab es geduldete Fremde (Handwerker, Dienstboten).
      Und das Schlusslicht bildeten die unerwünschten Fremden (Bettler, fahrendes Volk etc.).
    Um Letztere nicht in die Städte einzulassen, wurden an den Stadtgrenzen Wachen aufgestellt. Das Indigenat des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation kann somit weitestgehend als Jus Soli bezeichnet werden. In Zeiten von Arbeitskräftemangel wurden an Fremde mehr Aufenthaltsgenehmigungen erteilt. Eine Untersuchung der Fremdenpolitik der Stadt Hamburg, die als liberal bezeichnet werden konnte, konstatiert "einen engen Zusammenhang zwischen Prosperität und Fremdenpolitik". Allerdings bestand im Heiligen Römischen Reich ein ausdrückliches Aufnahmetabu:
      "Vom Erwerb des Staatsbürgerrechtes waren gemeinhin alle Unchristen, Juden, Anhänger besonderer christlicher Sekten und in Teutschland nicht angenommenen christlichen Religionen ausgenommen“.
    Von diesem Tabu rückte Preußen als eines der ersten Länder des Heiligen Römischen Reiches im 17. Jahrhundert aus pragmatischen Gründen ab. Weil sich die Bevölkerung dort infolge des Dreißigjährigen Krieges erheblich dezimiert hatte, war man bereit, liberale Niederlassungsrechte auch Andersgläubigen zu gewähren. Das Potsdamer Edikt vom 29. Oktober 1685 bildete die gesetzliche Grundlage für die Aufnahme der Hugenotten.
    Neben den Hugenotten wurden auch Juden in Preußen relativ früh in die Gesellschaft integriert. Für die Erteilung des Indigenats an Juden galt jedoch, dass in erster Linie ein Interesse an der Eingliederung wohlhabender Juden bestand.
    Nach der Auflösung des Heiligen Römische Reiches als Folge des Wiener Kongresses (1815) und dem Zusammenschluss der deutschen Länder zum DeutschenBund entfiel das Reichsindigenat. Artikel 18 der Bundesakte vom 8. Juni 1815 regelte das Recht der Untertanen der deutschen Bundesstaaten im Hinblick auf Erwerb und Besitz von Eigentum, das Wohnrecht, den Militärdienst und die Abgaben. Das Indigenat blieb den einzelnen Bundesstaaten vorbehalten und war dadurch unterschiedlich geregelt. In den Landesgesetzen tauchte nun das Jus Sanguinis auf, d. h. das Heimatrecht wurde vorrangig denjenigen zugebilligt, deren Vater oder uneheliche Mutter zur Zeit der Geburt Bürger des betreffenden Staates waren (z. B. im Königreich Bayern und in Sachsen).
    Mit der Verabschiedung des Reichs- und Staatsangehörigkeitgesetzes von 1913 verlor das Indigenat schließlich seine Existenz.
    Indigenat bedeutete ursprünglich Heimatrecht, da es jedoch im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation auf das gesamte Reichsgebiet bezogen sein konnte, hatte das Reichsindigenat die tatsächliche Bedeutung von Staatsbürgerschaft.

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D05   Peter Joksch schrieb am 28.12.2000:

Weitere Zitate zum Thema Heimatrecht

Unter
https://www.uni-ulm.de/LiLL/4.0/D/more-infos/Vortraege.htm findet sich ein Vortrag von Prof. Dr. Christel Köhle-Hezinger:
     Europa - Eine Chance für ein neues Verständnis von Heimat (s. B01, B02)
Hierin heißt es unter anderem:
    Das alte Heimatrecht, das jahrhundertlang Grundlage des dörflich -genossenschaftlichen Zusammenlebens gewesen war, verlor mit der Gründung des Deutschen Reiches im Jahre 1871 seine Gültigkeit. Dieses Bürgerrecht hatte die dörfliche Gesellschaft in drei soziale Gruppen eingeteilt:
      In die der Vollbürger als Bürger erster Klasse,
      Die der Beisitzer als der zweiten Klasse
      Und die der "Heimatlosen", jene im wahrsten Sinne drittklassigen dörflichen Unterschicht.
    Ihr Aufstieg in die zweite oder erste Klasse war theoretisch - durch Geld oder durch Einkaufen - zwar möglich, fand praktisch jedoch kaum statt. Neue Bürger wurden im Grunde nur dann akzeptiert, wenn sie für Rechte, die ihnen die Aufnahmegemeinde im Heimatrecht bot, Vermögen beisteuern konnten oder irgendeine Qualifikation, die dem Orte gerade nützte - etwa im Falle eines Schmieds, wenn der alte Dorfschmied gerade gestorben war. Meist aber versuchte die Dorfgemeinschaft sich jeden Neubürger vom Leibe zu halten.

Im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt, Jahrgang 1996, Nr. 76, vom 13 Juni 1996 wird das Gemeindegesetz vom 20. März 1995 veröffentlicht. Darin ist in Abschnitt III vom Gemeindebürgerrecht die Rede. Artikel 15 lautet:
    Das Gemeindebürgerrecht verleiht dem Bürger das Heimatrecht der betreffenden Gemeinde. Das Heimatrecht umfasst namentlich das Recht auf Mitwirkung bei der Aufnahme von Bürgern anderer Gemeinden und von ausländischen Staatsbürgern ins Gemeindebürgerrecht und den Anspruch auf Ausstellung eines Heimatscheins.
Erwerb des Gemeindebürgerrechts (Artikel 16).
    Das Gemeindebürgerrecht wird erworben:
    1. Durch Geburt und Annahme an Kindes Statt
    2. Durch Aufnahme auf Antrag
      aa. des in der Gemeinde wohnhaften Landesbürgers
      bb. des Kindes eines Gemeindebürgers
    3. Durch Aufnahme aufgrund der Einbürgerung infolge Eheschließung oder im erleichterten Verfahren
    4. Durch Aufnahme im ordentlichen Verfahren.

Zum Abschluss ein Zitat aus Heimat als Utopie; Bernhard Schlink; Suhrkamp; 2000; s. A09, A12. Hierin heißt es:
    Entsprechend seiner utopischen Qualität wird der Begriff Heimat denaturiert, wenn Heimat vom Nichtort zum Ort gemacht wird. ... Wenn Erinnerung und Sehnsucht nicht aushalten, bloß Erinnerung und Sehnsucht zu sein, sondern Ideologie werden müssen. Wenn die Heimatideologie politische und rechtliche Gestalt annimmt. (S. 36)
    Richtig verstanden ist das Recht auf Heimat das Recht auf einen Ort, an dem man wohnt und arbeitet, Familie und Freunde hat. (S. 40)

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D06   Peter Joksch schrieb am 18.03.2001:

Weitere Beitäge zum Thema Heimatrecht/Staatsrecht

1.) Im Österreich-Lexikon steht zum Begriff Heimatrecht folgender Artikel:
Heimatrecht, Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Gem. Zunächst wegen der Zugehörigkeit zu einer Grundherrschaft bzw. des Bürgerrechts nur subsidiär geltend (Bettlerschub-Patent 1754, Konskriptions-Patent 1804), wurde das H. durch das Provisor. Gem.-Gesetz 1849 zwingend eingeführt. Endgültig regelte das Reichsgesetz aus 1863 die Führung einer Matrikel der Mitgl. durch die Gem. (Heimatrolle) und die Ausstellung von Heimatscheinen. Das H. gab den Anspruch auf ungestörten Aufenthalt und auf Armenpflege im Falle der Not. Es konnte durch Amtsantritt, Ersitzung (nach 10 Jahren), Eheschließung und Abstammung erworben werden; durch 2jährige Abwesenheit (Verschweigung) konnte man es verlieren. 1939 wurde das H. in Ö. aufgehoben, an seine Stelle trat nach 1945 der Nachweis der Staatsbürgerschaft.
Literatur R Thienel: Das ö. Staatsbürgerschaftsrecht. 1993.
Copyright Österreich-Lexikon
http://www.aeiou.at/aeiou.encyclop.h/h382474.htm
Wichtig erschien mir das Recht auf ungestörten Aufenthalt sowie auf Armenpflege im Falle der Not.
Ferner: Der Erwerb des Heimatrechts war möglich durch Amtsantritt, Ersitzung (!!), Eheschließung und Abstammung, und es ging verloren durch 2-jährige Abwesenheit.
Ein juristisch vorgebildeter Mensch könnte aus dem "Bettlerschub-Patent", dem "Konskriptions-Patent" und den weiteren Gestzeshinweisen wahrscheinlich noch einiges mehr herauslesen.

2.) Im Parteiprogramm der NSDAP vom 24. 2. 1920 ist zu lesen:
Staatsbürger kann nur sein, wer Volksgenosse ist. Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist [....]
Also eine de facto Aberkennung der Staatsbürgerschaft und somit des Rechts auf seine Heimat für Deutsche, die nicht den von den Nationalsozialisten aufgestellten Regeln der "Deutschblütigkeit" entsprechen. Auch hier haben wir die Überschneidung von Heimatrecht und Staatsbürgerschaft, sowie auch von Thema D und G.
Quelle: Geschichte, Politik und Gesellschaft 1; Wolfgang W. Mickel (Hrsg.); Cornelsen-Hirschgraben; 1988

3.) Auszug aus: Bettina Reichert; "...dass er keinen Ort wisse, wohin er sich begeben könne."
http://www.theo-physik.uni-kiel.de/~starrost/akens/texte/info/33/333403.html
Jüdische Familien in Leck
Am 3. Juni 1830 erschien in der dänischsprachigen Zeitung Fyens Stifts Adresse-Avis og Avertissementstidende eine Anzeige der Stadtvogtei Faaborg vom 28. Mai 1830, nach welcher der Jude Levin Moses wegen Betrugs gesucht wird und nach Faaborg eingeliefert werden soll. Zum Erstaunen des neuen Tonderner Amtmanns v. Krogh wurde als Wohnort des Juden das Dorf Leck angegeben! L. Moses wurde daraufhin auch tatsächlich dort angetroffen und von Hardesvogt Küster am 23. Juni 1830 im Auftrag des Amtmanns inhaftiert. Vor dem Abtransport nach Fünen wurde er am 7. Juli im Tonderner Amthaus über sein Leben befragt und gab zu Protokoll:
"Er heiße L. M., sey geboren in Baireuth und 37 bis 38 Jahr alt. Sein Vater Moses Beer lebe noch und beziehe hier im Lande die Märkte. Seine Mutter Eva Marcus halte sich bey ihm auf. Seine Eltern seyen mit ihm als Kind hier ins Land gezogen und sey er wenigstens 27 bis 28 Jahr hier. Seine Eltern haben hier im Lande niemals einen festen Wohnort gehabt. Seit reichlich 14 Jahren sey er mit seiner jetzigen Frau Betty Levin verheirathet. Ungefähr 2 bis 3 Jahr vorher habe er sich von seinen Eltern getrennt und sich durch Treibung mechanischer Künste ernährt. Nach seiner Verheirathung sey er in den ersten Jahren gleichfalls umhergezogen."
......
In seiner eigenen Beschreibung heißt es weiter: Im Jahr 1818 " sey er mit ihr [seiner Frau] nach Leck gefahren. Ungefähr in den nächsten 2 Jahren habe er sich dann und wann, seitdem aber beständig in Leck aufgehalten. Zu der Zeit, als seine Tochter Lene geboren worden, habe er Leck zu seinem festen Aufenthaltsort gewählt und habe seine Familie, wenn er auch die Märkte bezogen, sich beständig [dort] aufgehalten [... und] habe zur Miethe an mehreren Stellen daselbst gewohnt". Er ergänzte seine Aussage einen Tag später dahingehend, daß ihm bisher niemals gesagt worden sei, daß er sich in Leck gar nicht aufhalten darf! L. Moses wird die nächsten zwei Jahre im Zuchthaus Odense bis zu seiner Entlassung nach Leck im November 1832 verbringen, während seine Familie weiter in Leck wohnte.
.....
Nachdem Levin Moses seine Zuchthausstrafe in Odense verbüßt hatte und zu seiner Familie zurückgekehrt war, bestätigte eine weitere Überprüfung seiner Lebensumstände im November 1832 erneut, daß er mit seiner Frau, acht Kindern, von denen übrigens vier in Leck geboren waren, und seiner über 90-jährigen Mutter in kümmerlichsten Verhältnissen lebt und zwar zur Miete im Haus des Küsters Brodersen in Leck.
Der Amtmann erkannte nun, daß die Familie sich wohl "nicht gutwillig entfernen wird". Er betonte in einem Bericht vom 8. Dezember 1832, daß sie trotz der langen Aufenthaltsdauer kein Heimatrecht in Leck erworben haben könnte, da - juristisch gesehen - aus einer unerlaubten Tatsache grundsätzlich keine Rechte entstehen können.
Auf Geheiß des Gottorfer Obergerichts befragte der Amtmann L. Moses im Januar 1833, in welchem der erlaubten Orte er sich niederlassen wolle. Dieser erklärte schließlich, nach Friedrichstadt gehen zu wollen, bat aber gleichzeitig um Frist bis Mai 1833, da er dort keine Wohnung erhalten und den Transport, der relativ teuer ist, da die kleinen Kinder und die Großmutter gefahren werden müssen, vorher auch gar nicht bezahlen könne. Bei einem Befehl zum sofortigen Verlassen Lecks sähe er keinen anderen Ausweg, als davonzugehen und seine Familie im Stich zu lassen.
Der Amtmann gewährte ihm daraufhin eine weitere Frist bis Ostern 1833, drohte aber, ihn danach endgültig wegtransportieren zu lassen. Auf Nachfrage des Amtmanns in Friedrichstadt, ob dem (Zwangs-)Transport der Familie dorthin etwas im Weg stünde, stellte sich heraus, daß sich die dortige jüdische Gemeinde weigerte, diese große und verarmte Familie aufzunehmen, da sie grundsätzlich der Ansicht war, daß aus der Tatsache, daß Juden nur an einigen wenigen Orten wohnen dürfen, kein Zwang für diese Orte abgeleitet werden könne, alle fremden Juden aufnehmen zu müssen. Außerdem verlange Friedrichstadt von jedem Niederlassungswilligen obrigkeitliche Zeugnisse des bisherigen Wohlverhaltens.
Die Gemeinde warf sogar dem Amt Tondern vor, fremde Juden aufgenommen und jahrelang in Leck geduldet zu haben, wodurch diesen überhaupt erst die Gelegenheit gegeben werde, sich - zum Nachteil der mosaischen Gemeinden - in Schleswig-Holstein einzubürgern. Da dies aber nun geschehen sei, so könne die Religionsverschiedenheit allein kein Grund sein, die daraus erwachsenen Heimatrechte abzulehnen. Die Gemeinde sei ohnehin bereits mit fremden Familien überfüllt, deren Mehrheit unvermögend oder verarmt ist.
.....
Amtmann v. Krogh stellte am 8. September 1833 für Friedrichstadt dann das verlangte Führungszeugnis über L. Moses aus; dieses Zeugnis, das sehr diplomatisch verfaßt ist - schließlich will der Amtmann die jüdische Familie ja loswerden -, reichte der Stadt jedoch aus mehr oder weniger formalen Gründen nicht aus. Nunmehr erkannte das Obergericht das Zögern aber nicht mehr an und verlangte entschieden den Transport der Familie, der schließlich 14 Tage vor Ostern 1834 durchgeführt wurde, allerdings ohne den Familienvater selbst, der gerade wieder auf einer Handelsreise war. Schnell trat genau das ein, was die jüdische Gemeinde befürchtet hatte: die große Familie muß von ihr beherbergt und versorgt werden. In der Annahme, daß doch ein Heimatrecht in Leck bestehen müsse, erbat sie 1835 eine Kostenerstattung durch die Lecker Armenkasse. Der Amtmann von Tondern konnte sich jedoch mit der - von den Lecker Armenvorstehern selbstverständlich geteilten - Ansicht, daß durch den gesetzwidrigen und verbotenen Aufenthalt in Leck keine Rechte erworben werden konnten, durchsetzen, so daß dieser Antrag ebenso von der Regierung abgelehnt wurde wie ein erneuter Versuch imJahr 1836, die Erstattung durch eine Staatskasse zu erreichen.
.....


4.) Historischer Kurzüberblick
Im Josefinischen Gesetzbuch 1786 findet sich erstmals die Unterscheidung zwischen Untertanen (Inländern) und Fremden. Vorschriften über Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft wurden erst durch in Kraft treten des ABGB aufgestellt.
Eine Besonderheit des Staatsbürgerschaftsrechtes war seit Erlassung des Heimatrechtsgesetzes 1863 seine Verbindung mit dem Heimatrecht. Das Heimatrecht war ein Recht auf ungestörten Aufenthalt und Anspruch auf Armenversorgung in der Heimatgemeinde. Jeder Staatsbürger sollte in einer solchen Gemeinde das Heimatrecht besitzen.
Nach dem Zerfall der Monarchie wurde zunächst festgestellt, welche altösterreichischen Staatsbürger als Staatsbürger von "Deutschösterreich" anzusehen waren. Durch den Staatsvertrag von St. Germain und die von den Nachfolgestaaten der Monarchie unterfertigten Minoritätenverträge wurde die Aufteilung der altösterreichischen Staatsbürger geregelt, wobei immer vom Heimatrecht ausgegangen wurde.
Während der Zeit des Anschlusses Österreichs an das Deutsche Reich wurden Personen, die am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger waren, als deutsche Staatsangehörige behandelt. Mit dem Zusammenbruch des "Dritten Reiches" und dem Wiedererstehen der Republik Österreich war es notwendig geworden, die Frage der Staatsbürgerschaft einer Neuregelung zuzuführen. Die Grundsätze des geltenden Staatsbürgerschaftsrechts sind das Abstammungsprinzip, Vermeidung der Staatenlosigkeit, Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeit, Privatautonomie und Familieneinheit.
Das Abstammungsprinzip geht davon aus, daß die Zugehörigkeit zu einem Staat sich allein nach der Staatsangehörigkeit der Eltern oder eines Elternteiles richtet, während vor allem im angloamerikanischen Rechtsbereich die Geburt einer Person den Erwerb der Staatsangehörigkeit begründet, ohne Rücksicht darauf, welche Staatsangehörigkeit die Eltern besitzen. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist das geltende Recht durch das Bundesverfassungsgesetz 1920 in der Fassung 1929 geregelt. Das Staatsbürgerschaftsgesetz wurde seither einige Male novelliert bis hin zum heutigen geltenden österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht.
Quelle: http://www.amstetten.noe.gv.at/Verwaltung/historischer_kurz%C3%Bcberblick.htm

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D07   Peter Joksch schrieb am 02.04.2001:

Recht auf Heimat im zusammenwachsenden Europa

In einer Mail wurde ich von Angenita auf das Buch "Recht auf Heimat im zusammenwachsenden Europa - Ein Grundrecht für nationale Minderheiten und Volksgruppen", Hrsg. Dieter Blumenwitz hingewiesen. Das Kapitel "Das Recht auf Heimat" von Dieter Blumenwitz mailte Angenita mir zu. Daraus möchte ich einige, nicht unbedingt wörtliche, Auszüge zitieren.
Man kann aus dem gesamten Kapitel entnehmen, dass das "Recht auf Heimat" durch überstaatliche Gesetze, Konventionen, (Ver-)Ordnungen, Übereinkünfte, Resolutionen etc. indirekt, teils auch direkt angesprochen wird. Dieses jedoch erst seit beginn des 20. Jahrhunderts.
Hierbei wird unterschieden zwischen
1.) Kriegsvölkerrecht und
2.) Friedensvölkerrecht.
Zu 1.): Mit der Haager Landkriegsordnung, Art. 43 und der IV. Genfer Konvention von 1949 werden ein Vertreibungs- und Zwangsumsiedlungsverbot sowie ein Recht auf Rückkehr ausgesprochen.
Zu 2.): Im vierten Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention vom 16. 9. 1963, Art. 3, Abs. 1 steht das Verbot von Einzel- und Massenvertreibungen, in Art. 4 das Verbot von Massenaustreibungen von Ausländern.
Die Resolution 1994/24 der Unterkommission für Menschenrechte (noch nicht verbindlich) bestätigt das Grundrecht, in der Heimat bleiben zu dürfen bzw. ein Grundrecht auf sichere Rückkehr.
In ihren Zypern- und Palästinaentscheidungen stellt die Uno die Verbindung zwischen Selbstbestimmungsrecht und Recht auf Heimat her.
In der Resolution der Generalvollversammlung vom 6. 12. 1971, § 11 heißt es, dass es ein Recht auf Heimat gibt.
In der Resolution der Generalvollversammlung der UNO vom 20. 11. 1975 wird in der Zypernfrage ein Recht auf Heimat ausdrücklich betont.
Und dann kommt in dem Kapitel noch folgender Absatz vor:
Siedelt der Vertreiberstaat (wie bei sog. ethnischen Säuberungen) im Vertreibungsgebiet eine neue Bevölkerung an und wird diese auf Grund des Faktors "Zeit" dort heimisch, können in Bezug auf die Örtlichkeit zwei Heimatrechte miteinander kollidieren.
Ich glaube, dass sich hier Juristen trefflich streiten können. Auch weiß ich nicht, inwieweit eine Nichtbeachtung der Resolutionen, Konventionen usw. geahndet werden kann und wird. Und wenn ich die Theorie des Vorgenannten mit der Praxis der täglichen Weltlage vergleiche, weiß ich erst recht nicht, was ich davon halten soll.

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D08   Peter Joksch schrieb am 05.06.2001:

Wer bestimmt, wo meine Heimat ist?

Ich möchte hier einen Artikel aus der Süddeutschen Zeitung vom 21/22 April 2001 zur Kenntnis bringen und daran die Frage knüpfen:
Wenn es ein Heimatrecht gibt, wer bestimmt dann, wo diese Heimat ist?
Die 16-jährige Bosnierin Minja erzählt:
Wenn die Heimat plötzlich fremd ist
Nach neun Jahren in Deutschland muss die Schülerin zusammen mit ihrer Familie wieder nach Mostar zurückkehren "Ich will nicht weg! Ich weiß nicht mehr, was ich machen soll!". Zitternd erzählt die 16 Jahre alte Minja Derviskadic von ihren Problemen und Ängsten. Vor fast neun Jahren floh sie mit ihrer Familie vor dem Krieg in Bosnien, gab ihre Freunde und ihre Existenz auf. Sie lernte hier in Celle die deutsche Sprache und besucht mittlerweile erfolgreich ein Gymnasium. Ihr Vater fand schnell eine neue Arbeit und auch ihre ältere Schwester machte ihren Realschulabschluss und ist mittlerweile im zweiten Lehrjahr einer Ausbildung. Doch nun steht es fest: Ende Mai läuft ihre Aufenthaltsgenehmigung ab und sie müssen raus. Zurück in ihre fremde Heimat.
Am 06. April 1992 begann der Krieg in Mostar, der Heimatstadt von Minja und ihrer Familie. Da der Stadtteil, in dem sie lebten, von den Serben okkupiert wurde und sie selbst Moslems sind, entschieden sie sich, das Land so schnell wie möglich zu verlassen. Dies fiel ihnen zwar sehr schwer, doch die Angst vor Folter und Tod war größer.
Minjas Vater blieb wie alle Männer dort, um die Stadt zu verteidigen. Er wurde schließlich von den Serben gefangen genommen. "Ich war gemeinsam mit einem Kameraden eingeteilt, um einen Toten zu begraben. Bei der Gelegenheit hat der Wachsoldat - ein ehemaliger Kollege - den anderen erschossen und mich laufen lassen". Er konnte fliehen und fand durch großes Glück zu seiner Familie, die mittlerweile in Kroatien untergekommen war. Zusammen flüchteten sie dann nach Celle zu einem Verwandten.
Trotz der gravierenden seelischen und körperlichen Verletzungen belegten Minjas Eltern einen Deutschkurs und engagierten sich für ihre Zukunft. Im April 1993 bekam Minjas Vater Arbeit. Ihre Mutter arbeitete als Architektin, darf ihren Beruf jedoch nicht in Deutschland ausüben, da ihr Antrag auf eine Arbeitsgenehmigung abgelehnt wurde.
Nach nunmehr fast neun Jahren wird in Bosnien nicht mehr geschossen und es steht fest: Ende Mai läuft die Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aus - Minja und ihre Familie müssen ausreisen. "Eine Welt würde für mich zusammenbrechen! Ich habe bereits vor acht Jahren alle meine Freunde verlassen müssen. Wir gaben unsere ganze Existenz auf und bauten hier in Celle eine neue auf". Minja kam nach ihrer Flucht nach Deutschland in die zweite Klasse und lernte dort Deutsch zu sprechen, zu lesen und zu schreiben. Zwar kann sie auch Jugoslawisch sprechen, jedoch hat sie niemals richtig gelernt, in dieser Sprache zu schreiben oder zu lesen. In Bosnien werden ihre Schulabschlüsse nicht anerkannt, so dass sie quasi gar keine Aussichten auf einen Ausbildungsplatz hat.
Ihre Schwester Manja hat ein ähnliches Problem. Sie ist im zweiten Jahr einer Ausbildung, die genau wie ihr Realschulabschluss nichtig wäre. Außerdem besteht immer noch die große Angst vor Verfolgung. "Wir haben unser Land wegen des Krieges verlassen. Kommen wir nach so langer Zeit zurück, stehen wir als Verräter da. Ich sehne mich danach in einem Land bleiben zu dürfen, wo es menschlich zugeht", erklärt Minja verzweifelt. Sie hat große Angst vor den Schulen, die nach Religionen aufgeteilt sind und sich gravierend von den deutschen unterscheiden. "Ich fühle mich hier in Celle zu Hause. Und ich fühle mich auch wie eine Deutsche. Ich kann mir nicht vorstellen, wie es in Bosnien werden soll. Der Gedanke daran ist schrecklich!"
Doch nicht nur für sie, sondern auch für ihre beste Freundin Anne Heindorff würde eine Welt zusammenbrechen. Die beiden kennen sich schon seit mehreren Jahren und sind zusammen durch dick und dünn gegangen. "Sie darf nicht weggehen! Was soll denn dann aus uns werden", sagt Anne. Minjas Eltern kämpften jahrelang für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung. "Doch sie verlieren ihre Kraft, wenn sie andauernd enttäuscht werden", sagt Minja. Minja hat große Angst davor, ihre Freunde, ihre neue Heimat und ihre Zukunft zu verlieren. Die Dinge, die sie vor ihrer völligen Selbstaufgabe beschützen. "Alle Pläne, die ich hatte sind jetzt nur noch Träume. Und alle Träume, die ich jemals hatte, sind mittlerweile verflogen".

Gunnar Gläser
Kaiserin-Auguste-Viktoria-Gym. Celle

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D09   Volkmar Gimpel schrieb am 24.06.2001:

Wer bestimmt, wo Heimat ist?

Der von Peter bekannt gemachte Artikel aus der Süddeutschen Zeitung über das Schicksal eines jungen bosnischen Mädchens und ihrer Familie hat mich dazu angeregt, über diese Frage weiter nachzudenken und nach Antworten zu recherchieren. Wir wissen, dass dieses Beispiel kein Einzelfall ist. Maria Bürger-de Castillo berichtet über eine bosnische Familie, die zur Rückkehr gezwungen wurde, obwohl der Mann krank ist und auch die Kinder ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben. Ich will nicht danach fragen, warum diese und viele andere Menschen nicht wieder in ihre alte Heimat zurück wollen, sie werden ihre Gründe haben. Was mich bewegt ist die Tatsache, dass mit einem Verwaltungsakt darüber entschieden wird, ob jemand Heimatrecht genießt oder nicht. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass solchen Entscheidungen gesetzliche Regelungen zu Grunde liegen.
Das Heimatrecht hat eine lange Geschichte und diente neben der Sicherung der Privilegien der Angehörigen einer Gemeinde oder eines bestimmten territorialen Gebiets vor allem der Ausgrenzung Fremder. Schon im antiken Rom wurden Personen, die nicht römische Bürger oder Latiner waren, als Peregrini (Fremde, Nichtbürger) bezeichnet und besaßen eingeschränkte Rechte. Im Mittelalter wurde das Heimatrecht weiter ausgestaltet (siehe hierzu Beitrag D04) und ging im 19. Jahrhundert in das allgemeine Staatsbürgerrecht über.
Dabei wurde das Indigenat und die Freizügigkeit bei der Aufnahme Fremder in den einzelnen Staaten unterschiedlich behandelt. Der Grad der Freizügigkeit wurde auch beeinflusst durch katastrophale Reduzierungen der Bevölkerung wie durch die Pest oder den 30-jährigen Krieg. Trotzdem galt aber der Ausschluss von Juden, Nichtchristen und auch bestimmter Richtungen der christlichen Religion. Erst mit dem Edikt von Potsdam (1685) wurde in Preußen auch Andersgläubigen das Niederlassungsrecht gewährt. Die Bemühungen zur Emanzipation der Juden zeitigte jedoch erst Mitte/Ende des 18. Jahrhunderts mehr oder weniger Erfolg. (Noch 1771 lehnte Friedrich II. die Aufnahme von Moses Mendelssohn in die Berliner Akademie der Wissenschaften ab.)
In Deutschland wurde mit der Verfassung des Norddeutschen Bundes (1867) und der Reichsverfassung von 1871 ein gemeinsames Indigenat als Grundrecht eingeführt. Danach waren die Angehörigen jedes deutschen Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaat wie Inländer zu behandeln.
Das Heimatrecht wird heute durch die einheitliche Staatsbürgerschaft und die Freizügigkeit und die gleichen staaatsbürgerlichen Rechte ersetzt, die im Grundgesetz garantiert werden. Grundlage war bis 1999 das Jus Sanguinis. Eine konsequente Modernisierung des Staatsbürgerschaftsrechts konnte bisher nur teilweise erreicht werden.
In Österreich wurde das Heimatrecht 1939 aufgehoben, die Staatsbürgerschaft knüpft heute an den ordentlichen Wohnsitz in einer Gemeinde an.
In der Schweiz sind das Schweizer Bürgerrecht mit dem kantonalen und dem Gemeindebürgerrecht verbunden. Siehe hierzu auch Beitrag D01.

Bernhard Schlink widmet in seinem wiederholt zitierten Essay dem Heimatrecht ein eigenes Kapitel. Er sagt:
"Richtig verstanden ist das Recht auf Heimat das Recht auf einen Ort, an dem man wohnt und arbeitet, Familie und Freunde hat. Dieses Recht ist alles andere als Ideologie. Es ist, wie Hannah Arendt überzeugend dargelegt hat, das Menschenrecht schlechthin. Es geht allen Rechten auf Freiheit, Gleichheit und Glück voraus. Es ist das Recht auf anerkannte Zugehörigkeit zu einer politischen Gemeinschaft, ohne das die anderen Rechte nichts wert sind und das Leben in der Wohnung und bei der Arbeit, mit der Familie und den Freunden prekär bleibt. Staatenlose Flüchtlinge, Vertriebene, displaced persons, Insassen von Internierungs- und Konzentrationslagern sind dieses Rechts regelmäßig beraubt. Diese Rechtlosigkeit ist die eigentliche, die letzte, die zerstörerische Heimatlosigkeit." (Heimat ist Utopie, S.40)

Diese Definition von Heimatrecht stützt sich konsequent auf den Internationalen Pakt der bürgerlichen und politischen Rechte von 1966, nach dem jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, das Recht hat, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen und nach dem es jedermann frei steht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen. Das völkerrechtlich garantierte Menschenrecht der Freizügigkeit bedarf aber der gesetzlichen Regelung für jeden einzelnen Staat. Dieser kann bestimmen, wer sich rechtmäßig auf seinem Hoheitsgebiet aufhält und was mit denen geschieht, die dieser Rechtmäßigkeit verlustig gehen oder sie gar nicht erst erwerben können. Mehr oder weniger restriktive Bestimmungen werden in der Regel mit der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber der Stammbevölkerung begründet. Von da ist es nur ein Schritt zur ideologie-dominierten Argumentation - gerade die letzten beiden Jahre liefern dafür genügend Beispiele.

Schlink betont, dass nicht das aus dem Menschenrecht auf Freizügigkeit hergeleitete Recht auf Heimat Ursache der alten und neuen nationalen, ethnischen und auch religiösen Konflikte ist. Diese entstehen vielmehr aus einem "...Dreigestirn von Wünschen: dem Wunsch, am Land (der Väter) festzuhalten, dem, die anderen vom Land auszuschließen, und dem nach Selbstbestimmung". (S. 42) Diese 3 Wünsche sind nicht gleichzeitig erfüllbar. Die Befriedung kann nicht, schon gar nicht von außen, auf Dauer erzwungen werden. Hilfe dabei kann sowohl im Finden einer Lösung zum friedlichen Zusammenleben als auch zu einem zivilisierten Auseinanderdividieren bestehen. Schlink schließt dieses Kapitel mit diesem Satz: "Geschuldet ist nur die Hilfe dabei, dass die Beteiligten ihr elementares Heimatrecht verwirklichen können - irgendwo."

Hier soll noch etwas zum Problem der Umsiedlung und Vertreibung gesagt werden. Der Zug ganzer Stämme und Völker von einem Land oder Gebiet in ein anderes hat es seit Jahrtausenden aus unterschiedlichen Gründen gegeben (Landnot, Klimawechsel, Flucht vor dem Einfall fremder Völker). Auch in der jüdischen und christlichen Religion hat der Zug des Volkes Israel aus ägyptischer Zwangsarbeit in das gelobte Land, auf dem es von Mose und Aaron im Auftrag Gottes geführt wurde, fundamentale Bedeutung.
Im SPIEGEL 22/2001 habe ich einen hochinteressanten Artikel gefunden, in dem sich Götz Aly mit der Vorgeschichte zu Auschwitz beschäftigt: "Das Prinzip Vertreibung"
(
http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,136321,00.html).
Aly stellt fest, dass eine Politik der bevölkerungspolitischen "Flurbereinigung" im Europa des 20. Jahrhunderts eine Vielzahl von Theoretikern, Anhängern und Nutznießern, vor allem aber Opfern gefunden hat und der Mord an den europäischen Juden als äußerste Form dieser Politik zu begreifen ist. Von den Beispielen, die im Artikel genannt werden, hier nur die folgenden:
  • 1918/19 hatte Frankreich die Bevölkerung des zurückgewonnenen Elsass in Voll- und Halbfranzosen, nichtdeutsche Arbeitsmigranten und Deutsche eingeteilt und auf dieser Grundlage die Bürgerrechte gegeben, beschränkt oder entzogen. Das bedeutete für viele Deutsche Vertreibung.
  • Mit der Konvention von Lausanne vom Januar 1923 wurde im Ergebnis des griechisch-türkischen Krieges der Bevölkerungsaustausch festgelegt, in dessen Ergebnis 1,4 Millionen Griechen und 350.000 Türken in das jeweils andere Land umgesiedelt wurden. Lausanne war Beispiel für die "Homogenisierung" in anderen Regionen Europas.
  • Die Umsiedlungsaktionen in der Sowjetunion in den 30er und 40er Jahren.
  • Das Potsdamer Abkommen, das u.a. die Umsiedlung von ca. 20 Millionen Menschen vorsah. Aly zitiert Churchill (Dezember 1944): "Die nach unserem Ermessen befriedigendste und dauerhafteste Methode ist die Vertreibung. Sie wird die Vermischung von Bevölkerungen abschaffen, die zu endlosen Schwierigkeiten führt."
    Die internationale Gemeinschaft hat diese Praxis zu korrigieren versucht. In der Genfer Konvention von 1949 zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten werden Einzel- oder Zwangsverschickungen und Verschleppungen in besetzten Gebieten verboten.

    Ich komme zurück auf die eingangs gestellte Frage. Wo meine Heimat ist, bestimmt der Staat, in dem ich mich aufhalte. Decken sich meine Interessen mit denen dieses Staates, gibt es keine Konflikte. Möchte ich aber meine Heimat in einem EU-Staat nehmen und bin kein EU-Bürger, bin ich davon abhängig, ob dieser mich will. Vielleicht bin ich ein prominenter Sportler, dann muss ich u.U. noch nicht einmal die Landessprache beherrschen. Komme ich aber ohne ein derartiges Privileg, werde ich vielleicht eine Zeit lang geduldet, aber nach Ablauf der Frist mehr oder weniger nachdrücklich daran erinnert, dass ich gefälligst zu verschwinden habe, auch wenn mein Chef mich behalten möchte, der Pfarrer und eine Bürgerinitiative Menschlichkeit anmahnen und die Schulkameraden meiner Kinder eine Bittschrift verfassen. Wenn ich aber nur hier leben möchte und weder Anspruch auf Asyl oder auf Behandlung als Flüchtling habe, auch kein IT-Spezialist oder Spitzensportler bin, werde ich wie im Mittelalter an der Grenze abgewiesen.
    Es wird also noch ein weiter Weg sein, bis das Menschenrecht auf freie Wahl der Heimat Wirklichkeit sein wird.

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    D10   Peter Joksch schrieb am 16.08.2001:

    Zu D03, Finnische Provinz Aland

    Heute habe ich zufällig entdeckt, warum auf Aland u.a. die schwedische Sprache dafür bestimmend ist, dass ein finnischer Staatsangehöriger dort Heimatrecht erhält.
    "Die Alandinseln, die zwischen Finnland und Schweden liegen und zu Finland gehörten (und um die sich die beiden Länder stritten), hatten und haben eine beinahe ausschließlich schwedisch sprechende Bevölkerung. Das unabhängige Finnland fühlte sich jedoch auf aggressivste Weise der finnischen Sprache verpflichtet. Als Alternative zum Anschluss der Inseln an Schweden schlug (seinerzeit) der Völkerbund einen Plan vor, der den ausschließlichen Gebrauch der schwedischen Sprache auf den Inseln garantierte und sie vor unerwünschter Einwanderung vom finnischen Festland schützte."
    Aus: Eric Hobsbawm; Das Zeitalter der Extreme; S. 723, Anmerkung 7 zum ersten Kapitel.

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    D11   Angenita Stock-de Jong schrieb am 05.09.2001:

    Recht auf die Heimat

    Das "Recht auf die Heimat" kann als zur Familie des Selbstbestimmungsrechtes gehörig gerechnet werden. Es betrifft Personen, die ohne Geltendmachung des Selbstbestimmungsrechtes aus Gebieten gegen ihren Willen vertrieben wurden, in denen sie durch längere Zeit (eine Zeit, die, übertragen auf staatliche Souveränitätsprobleme, längst zum staatlichen Gebietserwerb geführt hätte!) unangefochten ansässig waren.
    (Felix Ermacora: Menschenrechte in der sich wandelnden Welt. Band I. Österreichische Akademie der Wissenschaften, Wien 1974. S. 515)

    Im gleichen Band, S.527-529, fand ich einen Beitrag aus der Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates vom 18. Januar 1949.
    Im Themenkomplex D, Abschnitt "Weitere Bemerkungen zum Heimatrecht" wird darauf hingewiesen, dass eine ausdrückliche Normierung des Rechts auf die Heimat in völkerrechtlichen Verträgen fehlt.
    Die damalige Deutsche Partei stellte an diesem 18.1.1949 den Antrag:
    "Jeder Mensch hat ein Recht auf seine Heimat. Geborgenheit und Frieden sind für alle Deutschen ohne Rücksicht auf ihre Stammeszugehörigkeit vom Staate zu gewährleisten."
    Der Abgeordnete Dr. Seebohm (DP) erklärt, dass in diesem Antrag , vor allem im Interesse der Vertriebenen und Flüchtlinge, die Verankerung des Rechts auf die Heimat als eines verfassungsmäßigen Grundrechts gefordert wird.
    Dr. v. Mangoldt (CDU) ist der Meinung, dass dieses Grundrecht in die Grundrechte der Vereinten Nationen hineingehört und nicht in unsere Verfassung. Das hier Geforderte ist schon in anderen Artikeln gesagt: in dem Artikel über die Freizügigkeit, in dem die Niederlassungs- und Aufenthaltsfreiheit gewährleistet wird und dann in dem Artikel über den Schutz der Wohnung; die Wohnung als Heim- und Freistätte ist geschützt. Wir brauchen also dieses Grundrecht nach innen nicht.
    Dr. Heuss (FDP) hält den Ausdruck "Jeder Mensch hat ein Recht auf seine Heimat" für eine rechtspolitisch unmögliche Formulierung. Schon der Begriff der Heimat überhaupt ist ein Gefühlsbegriff, der gar nicht rechtlich zu umschreiben ist. Es gab einmal einen Unterstützungswohnsitz dadurch, dass man irgendwo geboren ist.
    Die Abgeordneten Dr. Eberhard und Dr. Mücke (SPD) schliessen sich den Ausführungen der beiden Vorredner an und die überwiegende Mehrheit lehnt diesen Antrag ab.

    In Artikel 3 Grundgesetz steht:
    Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
    Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden.
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