Homepage > Themen > Thema D

Themenkomplex D
Heimatrecht in Abhängigkeit von Besitz, Abstammung, nationalen Spezifika
 


Zusammenfassung
Peter Joksch
18.07.2001

Auf dieser Seite wird die Zusammenfassung zum Themenkomplex D veröffentlicht. Sie ist das Ergebnis unserer gemeinsamen Arbeit. Die Gliederung folgt nachstehend.
Die Links Dxx verweisen auf bisherige, den Themenkomplex tangierende Beiträge im Rahmen des Forums. Sie können unter diesen Adressen abgerufen werden. Notationen [x] verweisen auf Fußnoten.

Die vorliegenden Beiträge zum Themenkomplex D finden Sie hier:
  • Zu den Beiträgen (auf neuer Seite)


  • Wenn Sie Ihre Meinung äußern wollen oder Fragen haben, können Sie das im Diskussionsforum tun:
  • Zum Diskussionsforum
  • Gliederung

    Einleitung

    Als die Projektgruppe "Heimat und Fremde im Wandel" entstand, merkten wir alsbald, dass das Thema sehr komplex ist und unterteilten es in einzelne Themenbereiche. So entstand unter dem Buchstaben D das Unterthema "Heimatrecht". Auch dieser Begriff erwies sich als schwierige Materie. Den meisten von uns war dieser Ausdruck nur dadurch bekannt, dass er im politischen Bereich immer wieder einmal verwandt wurde. (s. a. Fragebogen v. Volkmar Gimpel zu Frage 2 u. 5 und v. Horst Häser zu Frage 5 sowie Lebenslauf v. Maria Burkard [Heimat ist etwas Selbstverständliches...]).
    Jedoch stellten wir auch bald fest, dass die Formulierung Heimatrecht in früheren Jahrhunderten sehr gebräuchlich war. Ein Heimatrecht gab es schon in frühesten Zeiten. Wer das Heimatrecht besaß, hatte Privilegien; um es zu erlangen, waren gewisse Bedingungen zu erfüllen. Es stellte sich aber auch heraus, dass der Begriff im Laufe der Jahrhunderte einen Bedeutungswandel erfahren hat und inzwischen durch den Begriff Staatsbürgerschaft abgelöst wurde.
    Waren es früher Privilegien, die jemand durch die Erlangung des Heimatrechtes erhielt, so verbindet man heute mit diesem Begriff ein Recht bzw. einen Anspruch auf Heimat. Auch hier steht ein Privileg, nämlich das der Sicherheit, im Vordergrund.
    Die nachfolgenden Auszüge zum Thema stammen aus Texten, Veröffentlichungen, Vorträgen, Internetseiten etc., auf deren Quellen jeweils hingewiesen wird.

    top  Seitenanfang

    Privilegien durch den Besitz des Heimatrechts

    Heimatrecht (Indigenat) zu Zeiten des Heiligen Römischen Reiches.
    Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation sprach man nicht vom Heimatrecht sondern vom Indigenat. Bei Besitz des Heimatrechts - man unterschied zwischen Reichsindigenat und Territorialindigenat - konnten an den Besitzer hohe und höchste Ämter bis hin zur Kaiserwürde verliehen werden.
    Das Reichsindigenat entfiel nach dem Wiener Kongress und dem Zusammenschluss der deutschen Länder zum Deutschen Bund ( 1815 ). ...
    D04 ; [ 1 ]

    Norddeutscher Bund
    In der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 16. April 1867 steht im Artikel 3: Für den ganzen Umfang des Bundesgebietes besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, dass der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller bürgerlichen Rechte unter den selben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. ...
    [ 2 ]

    Das Heimatrecht in deutschen Ländern
    Das Heimatrecht in deutschen Ländern berechtigte zur Verheiratung, Niederlassung und Ausübung eines Gewerbes und im Falle der Verarmung bestand Anspruch auf Versorgung durch die Gemeinde. ... [ 3 ]

    Die finnische Provinz Aland
    Durch das Heimatrecht in der finnischen Provinz Aland erhält man das aktive und passive Wahlrecht, die Genehmigung zum Grunderwerb sowie die Erlaubnis zum Ausüben eines Gewerbes. D03 ; [ 4 ]

    Liechtenstein
    Das Heimatrecht umfasst namentlich das Recht auf Mitwirkung bei der Aufnahme von Bürgern anderer Gemeinden und von ausländischen Staatsbürgern ins Gemeindebürgerrecht und den Anspruch auf Ausstellung eines Heimatscheins. D05 ; [ 5 ]

    Schweiz
    Früher hatte die Bindung an die Heimatgemeinde ihre Bedeutung auch in der sozialen Sicherung ihrer Bürger, die in Not geraten waren. Wurde ein Schweizer "armengenössig", d. h. unterstützungsbedürftig, so hatte die Heimatgemeinde für ihn aufzukommen. Auch war die Unterbringung in einem Altersheim Sache der Heimatgemeinde. ( ... In den Jahrhunderten der Auswanderung aus der Schweiz haben viele Gemeinden sich ihrer Armen entledigt, indem sie ihnen die Passage in ein überseeisches Land bezahlt haben.) D01 ; [ 6 ]

    Österreich
    Das Heimatrecht gab den Anspruch auf ungestörten Aufenthalt und auf Armenpflege im Falle der Not.
    1939 wurde das Heimatrecht in Österreich aufgehoben, an seine Stelle trat nach 1945 das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht. D06 ;[ 7 ]

    top  Seitenanfang

    Voraussetzungen zur Erlangung des Heimatrechts

    Heimatrecht (Indigenat) zu Zeiten des Heiligen Römischen Reiches.
    Das Reichsindigenat wird erworben durch Geburt innerhalb der Reichsgrenzen, Wahl des Wohnsitzes innerhalb der Reichsgrenzen, Erwerb von deutschem Grundbesitz (Alod? oder Lehen).
    Das Territorialindigenat wird erworben:
    1. durch Geburt oder
    2. durch Aufnahme, wobei folgende Aufnahmekriterien galten: ausdrückliche oder stillschweigende Aufnahme (durch Beförderung zu einem Staatsamt, durch Gestattung der Niederlassung oder Erwerb von Grundeigentum) sowie
    3. durch Verheiratung mit einem Inländer.
    Nach 1815 blieb das Indigenat den einzelnen Bundesstaaten vorbehalten und war von diesen unterschiedlich geregelt.
    Durch die Gründung des Norddeutschen Bundes wurde festgelegt: jeder Angehörige eines Bundesstaates habe als Inländer zu gelten. Weitere Änderungen erfolgten 1870 (Reichsgründung) und 1913 (Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz).
    D04 ; [ 1 ]

    Deutsche Länder
    Vorschlag des Reichsfreiherrn vom und zum Stein (1757 - 1831): Voraussetzung zur Erlangung des Heimatrechts solle sein: Besitz, bescheidene Kapitalien, Attest der Moralität, Lesen und Schreiben können, Rechnen können bis zur Regel de tri, einfachen deutschen Aufsatz schreiben können.
    Dem Bürgerstand sicherte zehnjähriger Aufenthalt in der Gemeinde das Heimatrecht. A01 ; [ 8 ]
    Die dörfliche Gemeinschaft (17./18. Jh.) kannte drei soziale Gruppen: Vollbürger - Beisitzer - Heimatlose. Ein "Aufstieg" war theoretisch möglich durch Geld oder "Einkaufen" oder irgendeine Qualifikation, die dem Ort gerade nützte. D05 ; [ 9 ]

    Die finnische Provinz Aland
    Das Heimatrecht erhält man durch Geburt, wenn einer der Eltern das Heimatrecht besitzt. Herzugezogene, die finnische Staatsbürger sind, die 5 Jahre auf Aland angemeldet waren und die schwedische Sprache zufriedenstellend beherrschen, können das Heimatrecht beantragen. D03 ; [ 4 ]

    Schweiz
    Jeder Schweizer ist dreifach erfasst. Er besitzt das Schweizer Bürgerrecht, das Bürgerrecht eines Kantons und das Bürgerrecht einer Gemeinde. Das Bürgerrecht einer Gemeinde wird durch Geburt, Heirat oder durch "Einbürgerung" erworben. Bei der Einbürgerung eines Neuzuzügers müssen in der Regel die übrigen Bürger zustimmen und der Neubürger muss meist einen ansehnlichen Betrag zahlen, um hier heimatberechtigt zu werden. D01 ; [ 6 ]

    Österreich
    Das Heimatrecht konnte erworben werden durch: Amtsantritt, Ersitzung (nach zehn Jahren), Eheschließung und Abstammung; durch zweijährige Abwesenheit (Verschweigung) konnte man es verlieren.
    Das Heimatrecht wurde 1939 in Österreich aufgehoben. An seine Stelle trat nach 1945 der Nachweis der Staatsbürgerschaft. D06 ; [ 7 ]

    top  Seitenanfang

    Weitere Bemerkungen zum Heimatrecht

    ... Das "Recht auf die Heimat" ist erst im 20. Jh. Gegenstand völkerrechtswissenschaftlicher Untersuchungen geworden; ...
    ... Seit dem 19. Jh. gilt das Verbot von Massenausweisung von Fremden. ...
    "Umsiedlungsverträge" sind zulässig, wenn jeder einzelne Betroffene die Möglichkeit hatte, über die Teilnahme an der Umsiedlung frei zu entscheiden. Solche Umsiedlungsverträge gab es kurz vor und nach dem 1. Weltkrieg zwischen:
    Bulgarien, der Türkei und Griechenland. (Abkommen von Neuilly vom 27. 11. 1919; Art. 143 des Friedensvertrages von Sevres vom 10. 8. 1920;)
    Lausanner Vertrag vom 30. 1. 1923
    sowie kurz vor dem zweiten Weltkrieg zwischen dem Deutschen Reich, den Baltischen Staaten, Ungarn, Rumänien, Italien und der Sowjetunion. ...
    ... Andererseits fehlt aber auch eine ausdrückliche Normierung des Rechts auf die Heimat in völkerrechtlichen Verträgen. Art. 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. 12. 1948 gibt lediglich jedermann das Recht, "in sein Land zurückzukehren". ...
    D02 ; [ 10 ]

    Städte und Gemeinden strebten Integration von Fremden an, um diesen Pflichten übertragen zu können.
    Es gab jedoch erwünschte und unerwünschte Fremde. Erwünschte (privilegierte) Fremde waren: wohlhabende Händler, Ärzte, Gelehrte, Diplomaten. Geduldete Fremde waren: Handwerker, Dienstboten. Unerwünschte Fremde waren: Bettler, "fahrendes Volk" etc.
    Bei Arbeitskräftemangel wurden mehr Aufenthaltsgenehmigungen erteilt. (Heute würde man greencard sagen). Kein Heimatrecht - Aufnahmetabu - im Heiligen Römischen Reich hatten alle "Unchristen", Juden, Anhänger christlicher Sekten.
    Aber auch hiervon rückte Preußen nach dem 30-jährigen Krieg (1618 - 1648) wegen seiner dezimierten Bevölkerung ab. Das Potsdamer Edikt (29. 10. 1685) gestattete die Aufnahme der Hugenotten. In Preußen wurden dann auch wohlhabende Juden integriert. D04 ; [ 1 ]
    Dass Juden kaum eine Chance hatten, das Heimatrecht zuerkannt zu bekommen, geht auch aus einer Untersuchung von Bettina Reichert: "... dass er keinen Ort wisse, wohin er sich begeben könne...," hervor. D06 ; [ 11 ]
    Handwerksgesellen, Dienstboten, Vagabunden, Gelegenheitsarbeiter, entlassene Strafgefangene galten per se als heimatlos.
    Ein Gemeindebürger - so im Württ. Bürgerrechtsgesetz v. 4. 12. 1833 - hat sich vor seiner Verehelichung gegen die Gemeindeobrigkeit über einen gewissen Nahrungsstand auszuweisen. A01 ; [ 8 ]

    Das alte Heimatrecht ... verlor mit der Gründung des Deutschen Reiches im Jahr 1871 seine Gültigkeit. ...
    In den Auswanderungswellen des 19. Jh.s zahlten Gemeinden bei Rückgabe des Heimatrechts Prämien, also Zuschüsse (für die Reise), um weit höhere Kosten für die Unterstützung Untätiger, armer Kranker oder Alter einzusparen. ...
    ... War der "dörfliche Armenkasten" bis 1807 verpflichtet, umherziehenden Vaganten Unterhalt und Unterkunft zu gewähren, so bestimmte ein neues Gesetz, dass (nun) die Heimatgemeinde hierfür zuständig sei. Die Betroffenen wurden also nach einer Nacht abgeschoben. D05 ; [ 9 ]
    Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Deutsches Reich) spricht nur von der Staatsangehörigkeit. Viele der Voraussetzungen für den Erwerb entsprechen den früheren Voraussetzungen für den Erwerb des Heimatrechts. Angehörige des Großherzogtums Hessen besaßen die Bundesangehörigkeit nur dann, wenn sie in den zum Bund gehörigen Teilen des Großherzogtums heimatberechtigt sind. [ 12 ]

    Im Parteiprogramm der NSDAP vom 24. 2. 1920 ist zu lesen: Staatsbürger kann nur sein, wer Volksgenosse ist. Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist [...] D06 ; [ 13 ]

    Die Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen vom 10. 12. 1948 sagt in:
    Artikel 15;1: Jedermann hat Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit; und in
    Artikel 15;2: Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch ihm das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln. D02 ; [ 14 ]

    In der Mitte des 19. Jh. versuchte die Habsburger Monarchie Reisen und Migrationen durch Pässe zu steuern. Als gültige Dokumente galten:
    Reisepässe, Wanderbücher der Handwerker, Dienstbotenbücher, Hausierpässe. 1857 wurden diese Binnenpässe abgeschafft und das Heimatrecht zur Kontrolle der Binnenmigration genutzt.Dieses sah vor, dass eine Person nur in der Gemeinde Anspruch auf Armenhilfe hatte, in der sie das Heimatrecht besaß. Im Falle einer Übersiedlung erlangte man dieses in der Regel nach einer Aufenthaltsdauer von zehn Jahren. Im Heimatgesetz von 1863 wurde die Möglichkeit, das Heimatrecht an einem Ort zu erwerben, erheblich eingeschränkt. Wer zwischen 1863 und 1896, als die Zehnjahresfrist wieder eingeführt wurde, seine Heimatgemeinde verließ, blieb in der Aufenthaltsgemeinde ein Fremder. ... D06 ; [ 15 ]

    Hier hinein passt auch das Schicksal vom Schuster Voigt, dem Hauptmann von Köpenick. Er bekam keine Arbeitsgenehmigung, weil er keine Aufenthaltsgenehmigung besaß, und er bekam keine Aufenthaltsgenehmigung, weil er keine Arbeitsgenehmigung besaß.

    top  Seitenanfang

    Verwandte Themen

    Bei der heutigen Verwendung des Begriffs "Heimatrecht", fordert man entweder: "das Recht auf seine angestammte Heimat" oder fordert: "das Recht, seine Heimat frei wählen zu können". In den verschiedensten Resolutionen und Konventionen sind Zwangsumsiedlungen und Zwangsaussiedlungen sowie Vertreibungen geächtet und verboten. Wir erleben jedoch täglich, dass gerade dieses immer wieder passiert. Diese Flüchtlinge sind Heimatsuchende, die ihre bisherige Heimat häufig für immer verlassen mussten und nun darauf hoffen, im Aufnahmeland eine neue Heimat zu finden. (Siehe hierzu auch die Diskussionsbeiträge
    D08 und insbesondere D09).
    Ebenso erhebt sich durch die Anwerbung ausländischer Mitbürger als Arbeitskräfte nach ein oder zwei Generationen zwangsläufig die Frage nach der Heimat von deren Kindern und Enkeln.
    In allen diesen Fällen jedoch würden wir uns durch die Nähe zu Asylrecht und Einwanderungsbestimmungen derart in juristischen und politischen Fallstricken verfangen, dass ich es mit der bloßen Erwähnung bewenden lassen möchte.

    top  Seitenanfang

    Zusammenfassung

    Die Diskussion zum Thema Heimatrecht ergibt, dass dieser Begriff schon über Jahrhunderte verwendet wird. Er hat seine Bedeutung im Lauf der Jahrhunderte verändert und ist heute durch den Begriff Staatsbürgerschaft abgelöst. Wenn sich auch die Bedeutung des Begriffs Heimatrecht gewandelt hat, so wird jedoch die Argumentation für eine Abgrenzung und Ausgrenzung Fremder auch heute noch oftmals mit den alten Bedeutungen des Begriffs geführt.

    top  Seitenanfang

    Quellenhinweise

    [
    1 ]   Christa Mahrad und Ahmad Mahrad: Immigration: Indigenat oder Multikulturalismus?
             http://www.soz.uni-hannover.de/ipol/indigeni.htm
    [ 2 ]   Verfassung des Norddeutschen Bundes.
             http://www.verfassungen.purespace.de/verfassung67.htm
    [ 3 ]   Brockhaus Enzyklopädie, 1997, S. 631/632
    [ 4 ]   Das aländische Heimatrecht
             http://www.aland.fi/virtual/tysk/hembygdsr.html
    [ 5 ]   Liechtensteinisches Landesgesetzblatt; Jahrgang 1996; Nr. 76 vom 13. Juni 1996,
             betr. Gemeindegesetz vom 20. März 1995, Art. 15
             http://www.recht.li/sys/1996076.html
    [ 6 ]   Schweizer Bürgerrecht.
             http://www.eye.ch/swissgen/CH-burger-d.html
    [ 7 ]   R. Thienel: Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht, 1993; Heimatrecht.
             http://www.aeiou.at/aeiou.encyclop.h/h382474.htm
    [ 8 ]   Bienek, H. (Hrsg.): Heimat. Neue Erkundungen zu einem alten Thema, 1985;
             hier: Walter Jens: Nachdenken über Heimat, (S. 14 ff.)
    [ 9 ]   Vortrag Prof. Dr. Christel Köhle-Hezinger
             https://www.uni-ulm.de/LiLL/4.0/D/more-infos/Vortraege.htm
    [ 10 ] Staats Lexikon, Verlag Herder, 1986; S. 1234 - 1238
    [ 11 ] Bettina Reichert: "... dass er keinen Ort wisse, wohin er sich begeben könne".
             http://www.theo-physik.uni-kiel.de/~starrost/akens/texte/info/33/333403.html
    [ 12 ] Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit
             vom 1. Juni 1870     
             http://www.verfassungen.purespace.de/staatsbuergerschaft70.htm
    [ 13 ] Wolfgang W. Mickel (Hrsg.); Geschichte, Politik und Gesellschaft 1;
             Cornelsen - Hirschgraben; 1988;
    [ 14http://www.unhchr.ch/udhr/lang/ger.htm
    [ 15 ] Magazin Nr. 02: Migrationen in der Habsburgmonarchie
             http://www.univie.ac.at/dieuniversitaet/2000/magazin/10000087.htm

     

    top  Seitenanfang      next  Zu den Beiträgen (auf neuer Seite)     next  Zurück      
    next  Zum Diskussionsforum